Gutschriften

Am 29. Juni 2013 wurde das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Unter anderem wurde hierin geregelt, dass zukünftig der Begriff „Gutschrift“ nicht mehr verwendet werden darf bei Korrekturen von Rechnungen für (Teil-) Rücklieferungen von Waren Korrekturen von Mengendifferenzen laut Lieferschein/ Rechnungsmenge und tatsächlich gelieferter Menge Preisnachlässen oder Preiskorrekturen sowie Boni Das bedeutet, dass zukünftig nur noch derjenige den Begriff „Gutschrift“ verwenden darf, der als Leistungsempfänger verpflichtet ist über die empfangene Leistung abzurechnen (z.B. Auftraggeber von Handelsvertretern). Um das Risiko zu vermeiden, dass aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung des Abrechnungsdokumentes möglicherweise der Vorsteuerabzug versagt wird, sollte darauf geachtet werden, dass entweder eine Rechnung vollständig storniert und neu geschrieben oder statt dem Begriff „Gutschrift“ beispielsweise der Begriff „Rechnungskorrektur“ oder …