(Teilweise-) selbstgenutze Ferienhäuser oder -wohnungen

Der Erwerb eines Ferienobjektes ist in der Regel auch damit verbunden, dass dieses Objekt entweder ganz oder teilweise mit Einküfteerzielungsabsicht erworben wurde. Die in diesem und mit dem Laufenden Betrieb zusammenhängenden Kosten sollen, wenn möglich steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich erschienenen Urteil (Az. IX R 26/11) entschieden, dass bei einer sowohl selbstgenutzten als auch fremdvermieteten Ferienwohnung, die Einkünfteerzielungsabsicht – und damit steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten – anhand von Prognosen dargelegt werden muss, die alle erkennbaren objektiven Umstände berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Fremdvermietung durch einen damit beauftragten Wohnungsvermittler erfolgt und sich die Vermieter entweder den Vorbehalt der Selbstnutzung im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusichern lassen oder sich dieser aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt.

 

© Bild: „Urlaubsdomizil in S/W“ by Peter Röben
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