Steuertermine August 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck²

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag³

12.8.2013

15.8.2013

9.8.2013

Kapitalertragssteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie   der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten   Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt   abzuführen.
Umsatzsteuer4

12.8.2013

15.8.2013

9.8.2013

Gewerbesteuer5

15.8.2013

19.8.2013

12.8.2013

Grundsteuer5

15.8.2013

19.8.2013

12.8.2013

Sozialversicherung6

28.8.2013

entfällt

entfällt

  1. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  2. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  3. Für den abgelaufenen Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  5. In Bundesländern, in denen der 15.8.2013 ein Feiertag ist, gilt der 16.8.2013 als Fälligkeitstermin mit einer Schonfrist 19.8.2013.
  6. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.8.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 

© Bild: „Chicago – Wrigley Building Clocks“ by David Ohmer
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