Verfassungsmäßigkeit des Bruttolistenpreises bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung

Es gab und gibt immer wieder Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der 1 %-Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung von PKW´s.

In einem neuen Urteil hat der BFH  sich mit dem Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung auseinandersetzen müssen und festgestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11 ). Der Gesetzgeber nutze mit dieser stark typisierenden und pauschalierenden Bewertungsregelung den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Gestaltungsspielraum. Der Bruttolistenneupreis sei eine grobe Bemessungsgrundlage für den insgesamt entstehenden Nutzungsvorteil, der ja zusätzlich die Übernahme laufender Kosten und vor allem der Treibstoffkosten umfasse. Der Gesetzgeber unterliege auch keinem Anpassungszwang wegen gesunkener Neuwagenpreise aufgrund hoher Rabatte. Der BFH argumentiert darüber hinaus, dass die 1 %-Regelung nur ein Angebot des Gesetzgebers sei. Es handele sich dabei nicht um eine zwingende und unwiderlegbare Typisierung. Vielmehr könne jeder Betroffene alternativ die Fahrtenbuch-Methode anwenden, bei der der Nutzungsvorteil anhand der tatsächlich entstandenen Kosten und der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer berechnet wird.

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