Beitritt von Kroatien zur Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Juli 2013 0.00 Uhr ist Kroation als 28. Mitglied der Europäischen Union beigetreten. Dies hat auch Auswirkungen im Bereich des deutschen Umsatzsteuerrechtes, da in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zur Europäischen Union unterschiedliche Besteuerungsfolgen und Dokumentationspflichten im Bereich der Umsatzsteuer eintreten. Dies trifft zum Beispiel zu auf:

  • innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne des § 1a UStG
  • innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b UStG
  • innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Vorsteuervergütungsverfahren im Sinne des § 18 Absatz 9 UStG
  • Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a UStG
  • usw…

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 28. Juni 2013 ein neues Schreiben erlassen (Az.: IV D 1 – S 7058/07/10002) dem sie im Einzelnen die Regelungen entnehmen können.

© Bild: „Vom Winde angepustet“ by Knipser des Imperiums
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